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20. Februar 2026EBV4 Min. Lesezeit

EBV Voranzeige: Wann, wie und wo einreichen – Praxisleitfaden 2025

von Ersatzbaustoff-Manager Redaktion

EBV Voranzeige: Wann, wie und wo einreichen

Die Voranzeige ist eine zentrale Pflicht der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Sie muss vor dem Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In diesem Leitfaden erklären wir alle Details.

Was ist die EBV-Voranzeige?

Die Voranzeige ist eine formelle Mitteilung an die zuständige Behörde, dass mineralische Ersatzbaustoffe in ein technisches Bauwerk eingebaut werden sollen. Sie dient der behördlichen Kontrolle und dem Umweltschutz.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 22 EBV (Anzeigepflichten).

Wann ist eine Voranzeige Pflicht?

Eine Voranzeige muss eingereicht werden vor dem erstmaligen Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in ein technisches Bauwerk. Das betrifft insbesondere:

  • Recycling-Baustoffe der Klassen RC-1, RC-2, RC-3
  • Bodenmaterial der Klassen BM-0 bis BM-F3
  • Schlacken und Aschen (HMVA, SWS, etc.)

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Nicht jeder Einbau erfordert eine Voranzeige. Ausnahmen bestehen unter anderem für:

  • Einbau von Bodenmaterial der Klasse BM-0 (bei bestimmten Einbauvarianten)
  • Einbau in wasserdurchlässige Bauweisen unter bestimmten Bedingungen
  • Kleinmengen unter den in der EBV definierten Schwellenwerten

Tipp: Prüfen Sie im Zweifelsfall immer mit der zuständigen Behörde, ob eine Anzeigepflicht besteht. Lieber einmal zu viel anzeigen als eine Ordnungswidrigkeit riskieren.

Welche Angaben muss die Voranzeige enthalten?

Die Voranzeige nach § 22 EBV muss mindestens folgende Informationen enthalten:

Pflichtangaben

  1. Angaben zum Verwender (Name, Anschrift, Kontaktdaten)
  2. Angaben zum Erzeuger/Lieferanten des Ersatzbaustoffs
  3. Art und Klassifizierung des Ersatzbaustoffs (z.B. RC-1, BM-0)
  4. Menge des einzubauenden Materials (in Tonnen oder Kubikmetern)
  5. Einbauort (genaue Adresse, ggf. Flurstücke)
  6. Einbauvariante (technisches Bauwerk, Einbauweise)
  7. Geplanter Einbauzeitraum (Beginn und voraussichtliches Ende)
  8. Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse, Analyseergebnisse)

Beizufügende Unterlagen

  • Deckblatt nach Anlage 8 EBV
  • Prüfzeugnisse der Materialanalyse
  • Lageplan des Einbauorts
  • Ggf. wasserrechtliche Genehmigung

Wo wird die Voranzeige eingereicht?

Die Voranzeige muss bei der zuständigen unteren Umweltbehörde (in der Regel die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung) am Ort des Einbaus eingereicht werden.

Je nach Bundesland kann die zuständige Behörde variieren:

| Bundesland | Zuständige Behörde | |---|---| | Nordrhein-Westfalen | Untere Umweltschutzbehörde (Kreis/Stadt) | | Bayern | Kreisverwaltungsbehörde | | Baden-Württemberg | Untere Bodenschutzbehörde | | Niedersachsen | Untere Umweltbehörde | | Andere | Untere Umwelt-/Bodenschutzbehörde |

Tipp: Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Kommune nach der zuständigen Stelle.

Fristen: Wann muss die Voranzeige eingereicht werden?

Die Voranzeige muss vor Beginn des Einbaus bei der Behörde eingehen. Die EBV sieht keine explizite Vorlaufzeit vor, jedoch empfehlen wir:

  • Mindestens 2 Wochen vor Einbaubeginn einreichen
  • Bei größeren Vorhaben: 4 Wochen Vorlauf einplanen
  • Die Behörde kann innerhalb einer Frist Nachforderungen stellen

Praxis-Checkliste: Voranzeige erstellen

Nutzen Sie diese Checkliste, um sicherzustellen, dass Ihre Voranzeige vollständig ist:

  • [ ] Angaben zum Verwender vollständig
  • [ ] Erzeuger/Lieferant identifiziert
  • [ ] Materialklassifizierung korrekt (Übersicht Materialklassen)
  • [ ] Menge bestimmt
  • [ ] Einbauort mit Adresse und Lageplan
  • [ ] Einbauvariante festgelegt
  • [ ] Zeitraum geplant
  • [ ] Prüfzeugnisse beigelegt
  • [ ] EBV-Deckblatt erstellt
  • [ ] An zuständige Behörde übermittelt

Was passiert nach der Voranzeige?

Nach Eingang der Voranzeige kann die Behörde:

  1. Bestätigung senden (nicht in allen Bundesländern üblich)
  2. Nachforderungen stellen (fehlende Unterlagen, Nachanalysen)
  3. Einbau untersagen bei nicht-konformen Materialien
  4. Kontrollen vor Ort durchführen

Schlussanzeige nicht vergessen!

Nach Abschluss des Einbaus muss eine Schlussanzeige eingereicht werden. Diese bestätigt:

  • Tatsächlich eingebaute Menge
  • Einhaltung der Einbauvorgaben
  • Ggf. Abweichungen vom ursprünglichen Plan

Mehr zu den Dokumentationspflichten lesen Sie in unserem EBV-Leitfaden.

Voranzeige automatisch erstellen

Mit dem Ersatzbaustoff-Manager können Sie die Voranzeige deutlich schneller erstellen:

  • Automatische Materialklassifizierung – kein manuelles Nachschlagen der Grenzwerte
  • Vorgefertigte Formulare – alle Pflichtangaben werden abgefragt
  • Deckblatt inklusive – wird automatisch generiert
  • Archivierung – alle Unterlagen zentral gespeichert

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Häufige Fehler bei der Voranzeige

Vermeiden Sie diese typischen Fehler:

  1. Falsche Materialklassifizierung – Häufigster Fehler, kann zu Bußgeldern führen
  2. Unvollständige Angaben – Führt zu Nachforderungen und Verzögerungen
  3. Fehlende Prüfzeugnisse – Ohne aktuelle Analyse keine gültige Voranzeige
  4. Falscher Einbauort – Flurstücke genau prüfen
  5. Zu später Einreichung – Vor Einbaubeginn einreichen, nicht nachträglich

Fazit

Die EBV-Voranzeige ist ein wichtiger Bestandteil der Dokumentationspflichten beim Einbau von Ersatzbaustoffen. Mit einer vollständigen und fristgerechten Voranzeige schützen Sie sich vor Ordnungswidrigkeiten und Bauverzögerungen. Der Ersatzbaustoff-Manager hilft Ihnen, den Prozess zu automatisieren und keine Pflichtangabe zu vergessen.

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