EBV-Grenzwerte
Die gesetzlichen Grenzwerte der Ersatzbaustoffverordnung im Detail.
Was sind EBV-Grenzwerte?
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist seit dem 1. August 2023 in Kraft und legt fest, unter welchen Bedingungen mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt werden dürfen. Die Grenzwerte sind in den Anlagen zur EBV definiert und werden in zwei Kategorien geprüft: Eluatwerte (Auslaugbarkeit, mg/l) und Feststoffwerte (Gesamtgehalt, mg/kg TM).
Materialklassen statt Z-Werte
Vor Inkrafttreten der EBV galten die Z-Werte (Z0, Z1, Z2) der LAGA M20 als Orientierung. Mit der EBV wurde dieses System abgelöst: Recycling-Baustoffe werden jetzt in RC-1, RC-2, RC-3 eingeteilt, Bodenmaterial in BM-0, BM-F1, BM-F2 und BM-F3. Die alten Z-Werte sind im Geltungsbereich der EBV nicht mehr maßgeblich.
Die drei RC-Klassen für Recycling-Baustoffe
- RC-1: Höchste Qualitätsstufe mit den geringsten Schadstoffgehalten. In der Regel in allen Einbauvarianten der EBV zulässig.
- RC-2: Mittlere Qualitätsstufe mit moderaten Schadstoffwerten. Einbau bevorzugt mit Deckschicht; Einschränkungen beim offenen Einbau.
- RC-3: Eingeschränkte Qualitätsstufe mit höheren Schadstoffgehalten. Einbau nur unter wasserundurchlässiger Deckschicht oder Versiegelung; Voranzeige in der Regel erforderlich.
Eluat- und Feststoffuntersuchung
Die Klassifizierung basiert auf zwei Untersuchungsarten:
- Eluatuntersuchung – Messung der auslaugbaren Schadstoffe (was ins Grundwasser gelangen könnte). Die EBV verweist primär auf das Säulenkurzverfahren nach DIN 19528; alternativ ist das Schüttelverfahren nach DIN 19529 (W/F = 2:1, früher als „S4“ bezeichnet) zulässig. Werte werden in mg/l angegeben.
- Feststoffuntersuchung – Messung der Gesamtgehalte im Material. Werte in mg/kg Trockenmasse.
So funktioniert die Einstufung
Für jeden Parameter gibt es Grenzwerte je Materialklasse. Der ungünstigste Einzelwert bestimmt die Klasse – überschreitet ein einziger Parameter den RC-1-Grenzwert, wird das gesamte Material mindestens als RC-2 eingestuft. Die maßgeblichen Grenzwerte finden sich in den Anlagen zur EBV (Anlage 1, Tabellen für die jeweiligen Materialarten).
Probenahme und Häufigkeit
Die Probenahme erfolgt nach den Vorgaben in § 8 EBV in Verbindung mit DIN 19698. LAGA PN 98 ist nur in Übergangsfällen anwendbar. Die Anzahl der Mischproben richtet sich nach der Materialmenge (z.B. mindestens 1 Mischprobe bis 500 t, mindestens 3 Mischproben für 1.000–5.000 t).
Einbauvarianten
Die Materialklasse allein bestimmt noch nicht, ob der Einbau zulässig ist – zusätzlich muss die Einbauvariante (offener Einbau, Einbau mit Deckschicht, Einbau unter Versiegelung) geprüft werden. Die EBV definiert in den Anlagen 2 und 3 die zulässigen Kombinationen aus Materialklasse und Einbauweise.
Praktische Bedeutung
Die korrekte Einstufung Ihrer Materialien nach den EBV-Grenzwerten ist entscheidend, um Bußgelder nach § 28 EBV i.V.m. § 21a KrWG (bis zu 100.000 Euro) zu vermeiden. Der Ersatzbaustoff-Manager unterstützt Sie dabei, alle Werte korrekt abzugleichen und die Dokumentation rechtssicher zu erstellen.
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